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Begünstigung im Todesfall

1. Ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft (Reglement Art. 2.6.2)

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird, auch unter Personen gleichen Geschlechts, bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls

  • beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95 ZGB besteht;
  • der überlebende Partner das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert hat;
  • die gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde oder
  • der hinterbliebene Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Die versichete Person muss die Bezeichnung seines überlebenden Partners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Pensionskasse zukommen lassen. Er kann die bezeichnete Person jederzeit ändern. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person schriftlich bei der Pensionskasse geltend machen.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen wie bei der Ehegattenrente.

Unterstützungsvereinbarung

2. Todesfallkapital (Reglement Art. 2.6.5)

Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die aktive versicherte Person vor erfolgter Pensionierung stirbt und keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt.

Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthaben, vermindert um eine allfällige einmalige Abfindung gemäss Art. 2.6.1.

Anspruch auf das Todesfallkapital haben in folgender Reihenfolge:

  • Der Ehegatte des Verstorbenen, bei dessen Fehlen
  • die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben, bei deren Fehlen
  • Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen
  • die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen.

Bei mehreren gleichrangigen Anspruchsberechtigten wird das Kapital zu gleichen Teilen ausbezahlt.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die Pensionskasse, die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb eines Ranges nach freiem Ermessen abändern.

Der geschiedene Ehegatte hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.

Kontakt

Geschäftsstelle: arcasia ag, Bärenplatz 8, 3001 Bern
Postadresse: Vorsorge FinTec, c/o arcasia ag, Bärenplatz 8, Postfach, 3001 Bern

Telefon: 031 313 02 02
www.vorsorgefintec.ch / vorsorge@vorsorge-fintec.ch 

Bankverbindung

Bank SLM AG, 3110 Münsingen
IBAN: CH85 0636 3016 1331 1430 3
Vorsorge FinTec, Postfach, 3001 Bern

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