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Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird, auch unter Personen gleichen Geschlechts, bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls
Die versichete Person muss die Bezeichnung seines überlebenden Partners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Pensionskasse zukommen lassen. Er kann die bezeichnete Person jederzeit ändern. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person schriftlich bei der Pensionskasse geltend machen.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen wie bei der Ehegattenrente.
Unterstützungsvereinbarung
Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die aktive versicherte Person vor erfolgter Pensionierung stirbt und keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt.
Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthaben, vermindert um eine allfällige einmalige Abfindung gemäss Art. 2.6.1.
Anspruch auf das Todesfallkapital haben in folgender Reihenfolge:
Bei mehreren gleichrangigen Anspruchsberechtigten wird das Kapital zu gleichen Teilen ausbezahlt.
Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die Pensionskasse, die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb eines Ranges nach freiem Ermessen abändern.
Der geschiedene Ehegatte hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.
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