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Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann die versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen ihr Pensionskassenguthaben zur Finanzierung von Wohneigentum verwenden.
Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gemäss Gesetz für folgende Zwecke verwendet werden:
Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter von der Vorsorge FinTec einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Der Minimalbetrag für den Kapitalbezug beträgt CHF 20’000.
Wir berechnen für Sie gerne Ihren maximal möglichen Vorbezug und die damit verbunden Auswirkungen auf Ihre Vorsorgesituation. Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik "Dokumente, Formulare / Merkblätter".
Bei der Verpfändung bietet die versicherte Person dem Hypothekargläubiger seine gesetzlich mögliche Austrittsleistung oder seine Vorsorgeleistungen als Sicherheit an. Das Vorsorgekapital bleibt bei der Pensionskasse. Es erfolgt somit (bis zur Pfandverwertung) keine Kürzung der Vorsorgeleistungen.
Merkblatt WEF allgemein
Merkblatt WEF Steuern / Rückzahlung
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