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Gleichzeitig mit dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses wird die versicherte Person in die Vorsorge FinTec aufgenommen. Wer bisher im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war, hat aus der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (FZG Art. 3) ist diese Freizügigkeitsleistung an die Vorsorge FinTec zu übertragen. Ebenfalls sind Guthaben auf Freizügigkeitskonten bei Banken oder Freizügigkeitspolicen bei Versicherungs-Gesellschaften an die Vorsorge FinTec zu überweisen.
Merkblatt Neueintritt / Übertrag Freizügigkeitsleistung
Beim Eintritt in die Vorsorge FinTec hat jede Person einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und direkt der Pensionskasse einzureichen. Dieser Fragebogen wird bei Bedarf von einem Vertrauensarzt der Stiftung geprüft.
Falls zum Zeitpunkt der Unterstellung unter die Vorsorge gemäss Reglement kein einwandfreier Gesundheitszustand besteht, können die Todesfall- und / oder die Invaliditätsleistungen bis auf die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG herabgesetzt und ein Vorbehalt ausgesprochen werden. Bei späterem Nachweis eines einwandfreien Gesundheitszustandes, in jedem Fall spätestens nach fünf Jahren, werden diese Einschränkungen aufgehoben. Tritt ein Vorsorgefall während der Vorbehaltsdauer auf dem vom Vertrauensarzt bezeichneten Leiden ein, werden die Einschränkungen auf den überobligatorischen Leistungen lebenslänglich aufrechterhalten.
Gesundheitsfragebogen
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