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Eine versicherte Person, deren Sparkonto das Maximum (gemäss Einkaufstabelle im Vorsorgeplan) noch nicht erreicht hat, kann mit einer persönlichen Einlage zusätzliches Sparguthaben bilden.
Die Höhe eines maximal möglichen Einkaufs kann dem Vorsorgeausweis entnommen werden.
Es gilt zu beachten, dass allfällige bei Dritten vorhandene Freizügigkeitsgelder bei einer Berechnung des maximal möglichen Einkaufs angerechnet werden müssen. Aus diesem Grund müssen Versicherte, welche einen persönlichen Einkauf tätigen möchten, gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine Bestätigung bezüglich Freizügigkeitsgelder abgeben (Fragebogen "Persönlicher Einkauf").
Freiwillige Einkäufe können erst vorgenommen werden, wenn ein allfälliger Vorbezug für Wohneigentum zurückbezahlt ist. Das Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2010 (BGE 2C 658 / 2009) hält fest, dass nach einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse steuerrechtlich während dreier Jahre keine Kapitalbezüge mehr gestattet sind. Diese dreijährige Sperrfrist umfasst nicht nur die Summe der getätigten Einkäufe samt Zinsen, sondern das gesamte in der Pensionskasse angesparte Vorsorgeguthaben.
Eine versicherte Person, welche den maximal möglichen Einkauf ausgeschöpft hat, kann sich in die vorzeitige Pensionierung einkaufen. Dabei können die Sparbeiträge eingekauft werden, welche wegen der vorzeitigen Pensionierung von der versicherten Person und dem Arbeitgeber nicht mehr geleistet werden können.
Freiwillige Einkäufe sollten bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres durch die versicherte Person einbezahlt werden.
Für weitere Informationen bzw. für eine individuelle Berechnung dieser Einkaufsmöglichkeit wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
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